UFO-Hacker Gary McKinnon | Copyright: GNU FDLStraßburg/Frankreich - Der "Europäische Gerichtshof für Menschenrechte" hat das Gesuch der Verteidigung von Gary McKinnon abgelehnt, dessen Auslieferung an die USA durch die britische Regierung zu unterbinden. Damit verlor McKinnon die letzte Chance, der angedrohten bis zu 70-jährigen Haftstrafe in den USA zu entgehen. Diese werfen dem geständigen Hacker vor, sensible Computersysteme der Nationalen Sicherheit beschädigt zu haben. Er selbst will in den NASA- und Militärrechnern lediglich nach geheimen Beweisen für UFOs und Aliens gesucht und diese sogar gefunden haben.
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Bei dem Gesuch die Auslieferung an die USA zu verhindern, beriefen sich die Verteidiger McKinnon auf Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Grund für die Befürchtung, dass dieses Grundrecht bei einer Haftstrafe in den USA gebrochen werde, war die Tatsache, dass McKinnon in den USA wahrscheinlich eine Anklage wegen einer terroristischen Straftat und eine Inhaftierung in Kriegsgefangenenlagern wie Guantamo droht, da angeblich sensible System der Nationalen Sicherheit der USA beschädigt wurden. Zudem hätte die amerikanische Seite gegenüber den Verteidigern von McKinnon bereits wortwörtlich erklärt, dass man ihn "braten wolle."
Der Antrag auf Aussetzung der Auslieferung wurde heute vom "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" (EGMR) offiziell abgewiesen und McKinnon darüber informiert, dass der Gerichtshof seine Auslieferung nicht verhindern werde.
McKinnon selbst zeigte sich kurz nach der Verkündigung zutiefst verstört über den Entschluss und hat erneut die britische Staatssekretärin Jacqui Smith gebeten, gegen seine Auslieferung zu intervenieren und eine Verurteilung und Haftstrafe im eigenen Land anzustreben. Zudem, so die Anwälte, wurde bei McKinnon erst kürzlich das "Asperger Syndrom", eine Form von Autismus, diagnostiziert - ein weiterer Grund also, für eine Haftstrafe im eigenen Land und somit in der Nähe seiner Familie.
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Quelle: grenzwissenschaft-aktuell.de / echr.coe.int



