
London/ England - Vor drei Jahren gab das britische Verteidigungsministerium (MoD), nach dem Gesetz zur Informationsfreiheit (FOIA), die Kopie eines 460-seitigen Berichtes mit Code-Namen "Project Condign" frei. Der Bericht stammt aus dem Jahr 2000 und war ursprünglich als geheim ("Secret - UK Eyes Only") eingestuft. Trotz der Veröffentlichung der Papiere blieb die Identität des Verfassers, ein Geheimdienstmitarbeiter des britischen Verteidigungsministeriums (MoD), schon damals geheim. Hieran, so eine erneute Entscheidung des Information Commissioner Office (ICO), jener englischen Behörde, welche die Informationsfreigabe von Regierungsdokumenten bearbeitet, werde sich auch zukünftig nichts ändern.
"Condign" war die Idee eines Geheimdienstmitarbeiters, der als Auftragnehmer für das MoD arbeitete und Zugang zu geheimen Dokumenten hatte, welche die Ermittlungen des Geheimdienstes DI55 in Bezug auf UFO-Vorfälle von mehr als drei Jahrzehnten enthielten. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Berater des militärischen Nachrichtendienstes Defense Intelligence Staff (DIS) zum Thema UFOs wurde er schlussendlich beauftragt, den Einschätzungsbericht zu verfassen.
Im Report selbst kommt der anonyme Verfasser zu dem Ergebnis, dass UFOs bzw. UAPs (Unidentified Aerial Phenomena; engl. unidentifizierte luftgebundene Phänomene) existieren, dass dafür aber am ehesten natürliche Ursachen, wie Kugelblitze oder leuchtendes Plasma, verantwortlich wären.
Eine Gefahr für das Vereinigte Königreich durch diese echten UAPs gibt es laut dem "Condign Report" nicht. Als direkte Reaktion auf den Bericht entschied der DIS, nachdem man 50 Jahre lang UFO-Sichtungsberichte teilweise untersucht und gesammelt hatte, sich nicht mehr mit dem Thema zu beschäftigen.
Freigegeben wurde der "Condign Bericht" aufgrund der Bemühungen der UFO-Forschers Dr. Clarke und Gary Anthony erst 18 Monate nach der gestellten FOIA-Anfragen. Seither bemühen sich die Forscher auch mit Unterstützungen von Politikern, nicht nur die Identität und die thematische Qualifikation des Autors herauszufinden, sondern auch jene der geheimdienstlichen Mitarbeiter, welche das MoD über die Notwendigkeit eines solchen Berichtes informierten.
Bislang ist als Ergebnis lediglich bekannt, dass der Bericht die öffentliche Hand rund 50.000 Pfund gekostet hatte. Der Name des Verfassers wird jedoch auch weiterhin nicht genannt. Alleine dass der Verfasser des Berichtes ein Angestellter des DIS war und den Auftrag zur Erstellung des Berichtes bekommen hatte wurde bestätigt. "Weitere Details über den Verfasser, einschließlich des Namens, unterliegen dem Datenschutzgesetz von 1998 (§40 des Gesetzes zur Informationsfreiheit)", so die Erklärung von 2007.
Mit dieser Antwort gaben sich Clarke und Anthony jedoch nicht zufrieden und stellten einen weiteren Antrag, nun auf interne Überprüfung über die Entscheidung den Namen des Verfassers geheim zu halten. Nach 11 Monaten erhielten sie eine Reaktion des MoD. Wieder wurde eine Antwort aufgrund des FOIA verweigert.
Jetzt reichten die Forscher eine Beschwerde nach §50 des FOIA beim ICO ein. Hierin zitierten sie die Leitlinie des ICOs in Bezug auf personenbezogene Daten, welche besagt: "Es wird oft angenommen, dass das Datenschutzgesetz ohne die Einwilligung der betroffenen Personen die Freigabe von persönlichen Daten verhindert. Dies ist nicht der Fall. Der Zweck des Datenschutzgesetzes besteht zum Schutz der Privatsphäre des Einzelnen. Wenn es in einer Anfrage um Menschen mit amtlichen Eigenschaften geht, dann besteht normalerweise ein Recht auf eine Offenlegung."
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass es "keine Frage darüber gäbe, dass a) der Verfasser zum Erstellen des Berichtes bezahlt wurde und b) die verschiedenen Geheimdienstmitarbeiter, die das MoD über die Notwendigkeit zur Erstellung eines entsprechenden Berichtes mit öffentlichen Mitteln informiert hatten, in amtlichen Eigenschaften gehandelt hätten." Zudem fügten Clarke und Anthony hinzu, dass der Autor und die Hintergründe zur Erstellung dieses Berichtes, der nun der Öffentlichkeit zur Verfügung stünde, offen und transparent sein sollten. Wie sonst, so die Argumentation der UFO-Forscher, sollte sich die Öffentlichkeit oder die wissenschaftliche Gemeinschaft auf die Zuverlässigkeit der Schlussfolgerungen verlassen können oder beurteilen können, ob die öffentlichen Mittel sinnvoll eingesetzt wurden?
Am 30. März 2009 kam nun die Antwort in Form einer Mitteilung von Richard Thomas vom ICO. Aus dieser geht hervor, dass Thomas die Beschwerde untersucht und letztendlich beschlossen hat, die Entscheidung des MoD, den Namen aufgrund des §40 des FOIA nicht preiszugeben, weiterhin zu teilen. In der Mitteilung heißt es:
"Das ICO versteht, dass der Bericht unter strengen Sicherheits-Richtlinien in Auftrag gegeben wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war der Bericht ein klassifiziertes Projekt und alle Beteiligten handelten im Rahmen des offiziellen Geheimhaltungsgesetzes. Zweitens hat das MoD erklärt, dass zivilen Auftragnehmer und Beamten klare Anweisungen gegeben wurden, 'dass jede Zusammenarbeit mit Geheim- oder Sicherheitsdiensten oder der Terrorabwehr nicht offengelegt werden müssen.' Das ICO geht auch davon aus, dass der Autor, der im Auftrag des MoD handelte, nicht damit gerechnet habe, dass der Bericht außerhalb des DIS diskutiert werden würde. Und so ist es auch vernünftig anzunehmen, dass der Autor nicht möchte, dass sein Name in der Öffentlichkeit genannt wird."
Weiter heißt es, dass das ICO die Auswirkungen auf das persönliche Leben des Betroffenen berücksichtigen müsse: "Das ICO räumt ein, dass die Arbeit in diesem Bereich (UFOs) großes Medieninteresse erzeugt und teilt die Befürchtungen des MoD, dass eine Freigabe des Namens wahrscheinlich dazu führen würde, dass der Verfasser mit Fragen in Bezug auf seine Arbeit für das DIS überschüttet werden würde. Darüber hinaus berücksichtigt das ICO auch die Tatsache, dass sich mindestens zwei beteiligte Personen des 'Project Condign' bereits im Ruhestand befinden. Das ICO ist sich darüber bewusst, dass der Eintritt in den Ruhestand nicht als Grund für eine Umgehung einer Offenlegung herangezogen werden kann, falls eine Offenlegung notwendig ist. Als aber die Betroffenen den Ruhestand antraten - dies möglicherweise bereits Jahre vor Antragstellung der Informationsfreigabe - ist zu prüfen, ob die Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf das Privatleben der betroffenen Personen haben könnte. Das ICO ist der Auffassung, dass durch die verstrichene Zeit und durch den Rentnerstatus der Betroffenen jeder Versuch der Kontaktaufnahme sich nachteilig auf ihre Privatsphäre auswirken würde."
Abschließend heißt es: "Das ICO ist der Ansicht, dass der zu erwartende Eingriff in die Privatsphäre durch den Druck der Öffentlichkeit, aufgrund ihres Alters, ihrer Lebenssituation und dem Ausmaß an der Beteiligung an diesem Thema, nicht gerechtfertigt ist."
Ausführliche Informationen zum "Condign Report" finden Sie HIER
Die komplette "Decision Notice" des ICO können Sie als PDF-Dokument HIER runterladen.
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Bücher zum Thema:
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Quellen: drdavidclarke.blogspot.com / uk-ufo.org / ico.gov.uk / exonews.de / grenzwissenschaft-aktuell.de